ALLGEMEINE SICHERHEITSHINWEISE

Wildnisschule Lupus
Stand: Januar 2026 

1. Einleitung

1.1 Die Sicherheitshinweise der Wildnisschule Lupus haben den Zweck, die Teilnehmer der Kurse über potenzielle Risiken und Gefahren zu informieren, die während der Teilnahme auftreten können. Sie geben klare Anweisungen, wie sich Teilnehmer und Kursleitung in unterschiedlichen Situationen verhalten müssen, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Ziel dieser Hinweise ist es, das sichere Verhalten in der Wildnis zu fördern und Unfälle sowie Verletzungen zu vermeiden.

1.2 Die Teilnehmer sind verpflichtet, den Anweisungen der Kursleitung sowie den hier genannten Sicherheitshinweisen uneingeschränkt Folge zu leisten. Der Veranstalter erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht durch qualifizierte Kursleitung, Geländeprüfung, Sicherheitseinweisungen, Aufsicht und Gefahrenwarnung. Bei schuldhafter Missachtung der Sicherheitshinweise durch den Teilnehmer kann gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden vorliegen, das zu einer anteiligen Haftungsminderung führen kann.

1.3 Diese Sicherheitshinweise sind ein integraler Bestandteil des Vertrags zwischen den Teilnehmern und der Wildnisschule Lupus. Die Einbeziehung erfolgt durch separate Zustimmung im Buchungsprozess gemäß § 8.1 der AGB (eigene Checkbox). Soweit einzelne Formulierungen in diesen Sicherheitshinweisen von den Regelungen der AGB abweichen, gehen die AGB vor (vgl. AGB § 8.5). Die gesetzliche Haftung des Veranstalters für Personenschäden bleibt stets unberührt.

2. Allgemeine Sicherheit im Gelände

2.1 Der Veranstalter führt vor jeder Veranstaltung eine Geländeprüfung durch und wählt sichere Kursbereiche aus. Die Teilnehmer müssen sich der natürlichen Risiken bewusst sein, die mit dem Aufenthalt in der Wildnis verbunden sind, einschließlich der Gefahr durch Steinschlag, Erdrutsche oder Blitzschläge. Bei Schäden durch unvorhersehbare Naturereignisse bleibt die Haftung für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Die Teilnehmer sind verpflichtet, jederzeit vorsichtig zu handeln und den Anweisungen der Kursleitung strikt zu folgen.

2.2 Im Gelände können steile Abhänge, lose Felsen und rutschige Böden vorkommen, insbesondere bei Regen oder feuchtem Wetter. Teilnehmer sind verpflichtet, geeignetes Schuhwerk mit rutschfesten Sohlen zu tragen und besondere Vorsicht walten zu lassen, um das Risiko von Ausrutschen und Stürzen zu minimieren. Hindernisse im Gelände sind zu vermeiden, und Teilnehmer müssen sicherstellen, dass sie sich an die vorgegebenen sicheren Routen halten.

2.3 Nach Stürmen oder bei ungünstigen Wetterbedingungen besteht die Gefahr von umstürzenden Bäumen oder herabfallenden Ästen. Der Veranstalter führt bei regelmäßig genutzten Kursgeländen eine Baumkontrolle durch und meidet erkennbar gefährliche Bereiche. Teilnehmer müssen darauf achten, sich nicht in der Nähe von Bäumen aufzuhalten, die offensichtliche Schäden oder tote Äste aufweisen. Bei starkem Wind oder Sturm werden bewaldete Gebiete gemieden. Missachtet ein Teilnehmer die Anweisungen der Kursleitung bezüglich Gefahrenbereiche, kann dies gemäß § 254 BGB als Mitverschulden gewertet werden.

2.4 Die Teilnehmer müssen sich bewusst sein, dass sie in der Wildnis auf Wildtiere wie Wildschweine, Füchse oder Schlangen treffen können. Der Kontakt zu Tieren ist zu vermeiden, und sie dürfen weder gefüttert noch provoziert werden. Lebensmittel müssen sicher verstaut werden, um keine Tiere anzulocken. Bei Begegnungen mit Wildtieren ist Ruhe zu bewahren, und die Anweisungen der Kursleitung sind zu befolgen.

2.5 Die Kursleitung überwacht die Wetterbedingungen kontinuierlich und passt das Programm bei Bedarf an. Es gelten die Abbruchkriterien gemäß AGB § 15 (Sturm ab Windstärke 8, Waldbrandgefahr ab Stufe 4, Unwetterwarnungen ab Stufe Orange, Gewitter im Radius von 10 km, Temperaturen unter -15°C oder über +38°C). Teilnehmer werden gebeten, sich zusätzlich über die Wettervorhersagen zu informieren und entsprechend ausgerüstet zu erscheinen.

3. Navigation und Orientierung

3.1 Die Teilnehmer sind verpflichtet, sich nur innerhalb des vorgegebenen Kursgeländes zu bewegen. Ein Verlassen dieses Bereichs ist nur nach ausdrücklicher Rücksprache und Genehmigung des Kursleiters gestattet. Der Kursleiter verfügt über GPS-Koordinaten aller Kursbereiche und Sammelplätze und trägt ein funktionsfähiges Kommunikationsgerät. Teilnehmern wird empfohlen, ein funktionsfähiges Mobiltelefon mit GPS-Funktion mitzuführen und markante Orientierungspunkte wie das Camp abzuspeichern.

3.2 Ein funktionsfähiges Mobiltelefon ist während des gesamten Kurses eine wichtige Sicherheitsmaßnahme. Teilnehmer sind verpflichtet, sicherzustellen, dass der Akku ihres Mobiltelefons ausreichend geladen ist. Externe Akkus (Powerbanks) werden ausdrücklich empfohlen. Bei Kursen in Gebieten mit schlechter Netzabdeckung führt die Kursleitung ein alternatives Kommunikationsmittel (z.B. Satellitentelefon) mit.

3.3 Das Verlassen der Gruppe ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Kursleiters gestattet. Teilnehmer müssen sicherstellen, dass sie in der Lage sind, ihren Standort zu bestimmen, bevor sie die Gruppe verlassen. Verlässt ein Teilnehmer die Gruppe eigenmächtig und ohne Genehmigung, kann dies gemäß § 254 BGB als Mitverschulden gewertet werden. Die Kursleitung führt regelmäßige Anwesenheitskontrollen durch.

3.4 Im Falle von Orientierungslosigkeit sind die Teilnehmer verpflichtet, an Ort und Stelle zu bleiben und keine weiteren Versuche zu unternehmen, sich eigenständig zu orientieren. Es ist das Notfalltelefon zu verwenden, um den Kursleiter zu benachrichtigen. In Gebieten mit schlechter Netzabdeckung können alternative Signalmethoden (sichtbare Markierungen, akustische Signale) genutzt werden. Die Kursleitung verfügt über ein Suchprotokoll: Bei Abwesenheit eines Teilnehmers über 30 Minuten ohne Abmeldung wird eine systematische Suche eingeleitet und ggf. der Rettungsdienst alarmiert.

4. Übernachtung im Freien

4.1 Der Kursleiter wählt das Campgelände aus und prüft es auf erkennbare Gefahren (Totholz, Hangneigung, Überflutungsgefahr). Innerhalb des freigegebenen Bereichs wählen die Teilnehmer ihren Zeltplatz. Zelte dürfen nicht in der Nähe von steilen Abhängen, unter losen Ästen oder in anderen erkennbar gefährlichen Bereichen aufgestellt werden. Bei Missachtung der Anweisungen zur Zeltplatzwahl kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

4.2 Lebensmittel müssen sicher und unzugänglich für Wildtiere gelagert werden. Es gelten folgende verbindliche Regeln: Keine Lebensmittel in Zelten lagern, mindestens 50 Meter Abstand zwischen Kochbereich und Schlafbereich, Lebensmittel in verschlossenen Behältern aufbewahren, Essensreste entfernt vom Zeltbereich entsorgen. Ein unsachgemäßer Umgang mit Lebensmitteln kann Wildtiere anziehen; bei Missachtung dieser Regeln kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

4.3 Teilnehmer müssen auf extreme Wetterbedingungen vorbereitet sein. Der Veranstalter gibt vor Kursbeginn eine verbindliche Mindestausrüstungsliste bekannt (geeigneter Schlafsack, Isomatte, mehrschichtige Kleidung). Der Kursleiter führt vor Übernachtungen im Freien eine Ausrüstungskontrolle durch und hält Notfallausrüstung (Rettungsdecken, zusätzliche Isolierung) bereit. Bei unzureichender Ausrüstung trotz vorheriger Information kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

4.4 Teilnehmer sind verpflichtet, angemessene Hygienemaßnahmen einzuhalten. Der Kursleiter weist Latrinenbereiche aus (mindestens 50 Meter vom Zeltlager und Wasserquellen entfernt). Abfälle werden zentral gesammelt und vom Veranstalter entsorgt. Bei Missachtung der Hygieneregeln trotz Einweisung kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

5. Arbeit mit Werkzeugen

5.1 Die Handhabung von scharfen Werkzeugen, einschließlich Messern, Sägen und Äxten, birgt erhebliche Verletzungsgefahren. Der Kursleiter führt vor der ersten Nutzung eine dokumentierte Sicherheitseinweisung durch (mindestens 30 Minuten, Theorie und praktische Demonstration). Die Teilnahme wird mit Datum und Unterschrift protokolliert. Teilnehmer dürfen Werkzeuge erst nach vollständiger Einweisung und Freigabe durch den Kursleiter verwenden.

5.2 Folgende Sicherheitsabstände sind verbindlich einzuhalten: Äxte und Beile: mindestens 3 Meter, Sägen: mindestens 1,5 Meter, Messer: mindestens 1 Meter. Der Kursleiter überwacht die Einhaltung der Sicherheitsabstände. Jeder Verstoß kann zum sofortigen Ausschluss von der Aktivität führen.

5.3 Die Teilnehmer sind verpflichtet, die vom Kursleiter vorgegebene Schutzausrüstung zu tragen. Das Nichttragen der vorgeschriebenen Schutzausrüstung führt zu einem Ausschluss von der Aktivität. Bei Verletzungen durch Nichttragen der vorgeschriebenen Schutzausrüstung trotz Anweisung kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

5.4 Die Bearbeitung von Holz, insbesondere mit Sägen, Messern und Äxten, erfordert besondere Vorsicht. Die Teilnehmer müssen sicherstellen, dass sie die Techniken vollständig verstanden haben und diese nur nach den Anweisungen des Kursleiters durchführen. Der Veranstalter stellt geprüfte Werkzeuge zur Verfügung (vgl. AGB § 7.9). Bei Verletzungen durch Missachtung der Sicherheitsanweisungen kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

6. Flora und Fauna

6.1 Der Verzehr von Wildpflanzen ist NUR nach persönlicher Freigabe durch den Kursleiter gestattet. Apps zur Pflanzenbestimmung (z.B. „Flora Incognita”) dienen lediglich als Hilfsmittel, ersetzen aber NICHT die Freigabe durch den Kursleiter. Pflanzen aus Hochrisikofamilien (Doldenblütler, Hahnenfußgewächse, Nachtschattengewächse) werden grundsätzlich nicht zur Verkostung freigegeben. Bei Verzehr nicht freigegebener Pflanzen kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

6.2 Bestimmte Pflanzen in der Wildnis, wie Brennnesseln oder Riesenbärenklau, können bei Berührung Hautirritationen oder allergische Reaktionen auslösen. Der Kursleiter weist zu Kursbeginn auf relevante Giftpflanzen im Kursgebiet hin. Die Teilnehmer sind verpflichtet, den Kontakt mit solchen Pflanzen zu vermeiden und geeignete Schutzkleidung zu tragen. Im Falle einer Berührung ist der Kursleiter sofort zu informieren.

6.3 Insekten wie Mücken, Zecken und Wespen können gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen. Der Kursleiter weist vor Kursbeginn auf das Zeckenrisiko hin und empfiehlt Schutzmaßnahmen (Insektenschutzmittel, lange Kleidung, regelmäßige Körperkontrolle). Bei gesundheitlichen Problemen durch Insektenstiche, die trotz Befolgung der empfohlenen Schutzmaßnahmen auftreten, bleibt die Haftung für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

6.4 Zecken können Krankheiten wie Borreliose und FSME übertragen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, langärmelige Kleidung zu tragen und ihren Körper regelmäßig auf Zecken zu überprüfen. Eine tägliche Untersuchung wird dringend empfohlen. Bei Feststellung eines Zeckenbisses ist dieser unverzüglich zu entfernen und bei Anzeichen von Infektionen ein Arzt aufzusuchen. Der Veranstalter erfüllt seine Hinweispflicht durch die Aufklärung vor Kursbeginn.

6.5 Teilnehmer sind verpflichtet, vor Kursbeginn eine Gesundheitserklärung abzugeben, die bekannte Allergien umfasst (vgl. AGB § 9.3). Der Kursleiter wird über relevante Allergien informiert. Teilnehmer mit bekannten schweren Allergien müssen Notfallmedikamente (Antihistaminika, EpiPen) selbst mitführen und den Kursleiter über deren Aufbewahrungsort informieren. Die Kursleitung führt ebenfalls Notfallmedikamente für allergische Reaktionen mit. Bei Verschweigen bekannter Allergien kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

7. Feuer und Lagerfeuer

7.1 Alle Feueraktivitäten finden unter Aufsicht und Anleitung der Kursleitung statt (vgl. AGB § 7.9). Der Veranstalter verfügt über die erforderlichen forstbehördlichen Genehmigungen für Feueraktivitäten auf den genutzten Kursgeländen. Der Kursleiter wählt den Feuerplatz aus und prüft diesen auf Sicherheit (Abstand zu brennbaren Materialien, keine tief hängenden Äste, geeigneter Untergrund).

7.2 Die Kursleitung prüft täglich die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe (DWD, Landesforstbehörde). Bei Waldbrandgefahr ab Stufe 4 oder behördlichem Verbot werden keine Feueraktivitäten durchgeführt (vgl. AGB § 15). Die Entscheidung über die Durchführung von Feueraktivitäten liegt bei der Kursleitung.

7.3 Vor dem Verlassen des Lagerplatzes oder vor dem Schlafengehen führt der Kursleiter eine dokumentierte Abschlusskontrolle durch und stellt sicher, dass das Feuer vollständig gelöscht ist (keine Glutreste, keine Funken). Teilnehmer sind verpflichtet, die Anweisungen des Kursleiters zum Umgang mit Feuer strikt zu befolgen. Bei Schäden durch eigenmächtiges Handeln entgegen der Anweisungen kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

7.4 Der Veranstalter hält für alle Feueraktivitäten angemessene Brandschutzausrüstung bereit (Feuerlöscher, Löschdecken, Wasservorrat). Im Falle von Brandverletzungen übernimmt der Kursleiter die Erstversorgung. Der Kursleiter verfügt über eine aktuelle Erste-Hilfe-Ausbildung (vgl. AGB § 8.5).

8. Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen

8.1 Der Kursleiter verfügt über eine aktuelle Outdoor-Erste-Hilfe-Qualifikation (mindestens 9 Unterrichtseinheiten, nicht älter als 3 Jahre) gemäß AGB § 8.5. Der Kursleiter ist verantwortlich für die Erstversorgung bei Unfällen und Notfällen. Teilnehmer mit Erste-Hilfe-Kenntnissen werden ermutigt, im Rahmen ihrer Fähigkeiten zu unterstützen.

8.2 Im Falle von Frakturen oder schweren Verletzungen übernimmt der Kursleiter die Erstversorgung und Stabilisierung und fordert unverzüglich professionelle Hilfe an. Der Veranstalter führt geeignetes Stabilisierungsmaterial (SAM-Splint o.ä.) mit. Bei Verschlechterung einer Verletzung durch Nichtbefolgung der Anweisungen des Kursleiters kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

8.3 Der Kursleiter trägt ein funktionsfähiges Kommunikationsmittel und ist verantwortlich für die Notfallkommunikation (Alarmierung Rettungsdienst, Einweisung am Treffpunkt). Bei Kursen in Gebieten mit schlechter Netzabdeckung führt die Kursleitung ein Satellitentelefon oder alternatives Notrufsystem mit. Teilnehmer werden gebeten, zusätzlich ein funktionsfähiges Mobiltelefon mitzuführen.

8.4 Die Kursleitung überwacht das Wohlbefinden der Teilnehmer und ergreift bei Anzeichen von Unterkühlung oder Hitzeschlag sofort Maßnahmen. Teilnehmer sind verpflichtet, geeignete Kleidung und Ausrüstung mitzubringen und Symptome unverzüglich zu melden. Bei Verschweigen von Symptomen oder Nichtbefolgung von Anweisungen kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

8.5 Der Veranstalter führt eine professionelle Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß DIN 13160 mit, die für die Dauer und Art des Kurses ausreichend ist. Teilnehmer werden ermutigt, zusätzlich persönliche Medikamente und individuelle Notfallausrüstung mitzubringen. Der Veranstalter verfügt über einen Notfallplan mit GPS-Koordinaten aller Kursgelände, Rettungstreffpunkten und dokumentierter Rettungskette (vgl. AGB § 8.5).

9. Umweltschutz und Nachhaltigkeit

9.1 Die Wildnisschule Lupus verpflichtet sich dem „Leave No Trace”-Prinzip. Der Veranstalter trägt die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften und sorgt für die ordnungsgemäße Entsorgung aller Kursabfälle. Teilnehmer sind verpflichtet, die Anweisungen des Kursleiters zum Umweltschutz zu befolgen und keine Schäden an Flora und Fauna zu verursachen.

9.2 Es ist den Teilnehmern untersagt, natürliche Wasserquellen zu verschmutzen oder zu beschädigen. Der Kursleiter weist geeignete Waschbereiche aus (mindestens 50 Meter von Wasserquellen entfernt). Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Seifen zu verwenden.

9.3 Müll wird zentral gesammelt und vom Veranstalter fachgerecht entsorgt. Teilnehmer sind verpflichtet, ihren Müll zu den vom Kursleiter festgelegten Sammelstellen zu bringen. Es darf kein Abfall in der Natur zurückgelassen werden.

9.4 Teilnehmer sind verpflichtet, in der Natur unnötigen Lärm zu vermeiden, um die Tierwelt nicht zu stören. Der Kursleiter gibt Hinweise zu rücksichtsvollem Verhalten in der Natur.

9.5 Es ist strengstens untersagt, gefährdete Pflanzen oder Tiere zu schädigen oder zu stören. Der Kursleiter informiert zu Kursbeginn über geschützte Arten im Kursgebiet. Der Veranstalter verfügt über die erforderlichen Genehmigungen für Veranstaltungen in Schutzgebieten. Verstöße gegen Artenschutzvorschriften können strafrechtliche Konsequenzen haben; bei vorsätzlichen Verstößen durch Teilnehmer kann die Wildnisschule Lupus Regress nehmen.

10. Rechtliche Absicherung

10.1 Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (vgl. AGB § 7.1). Die Teilnehmer bestätigen mit der Buchung, dass sie sich der mit Outdoor-Aktivitäten verbundenen Risiken (wie Stürze, Tierbegegnungen, wechselhafte Wetterbedingungen und körperliche Belastungen) bewusst sind und diese Risiken im Rahmen der ordnungsgemäß durchgeführten Kurse akzeptieren.

10.2 Der Veranstalter erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht durch Geländeprüfung, qualifizierte Kursleitung, Sicherheitseinweisungen und aktive Aufsicht. Bei Schäden durch unvorhersehbare Naturereignisse wie Stürme, Erdrutsche oder extreme Wetterbedingungen bleibt die Haftung für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt (vgl. AGB § 7.8).

10.3 Bei schuldhafter Missachtung der Sicherheitshinweise oder der Anweisungen der Kursleitung kann gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden des Teilnehmers vorliegen, das zu einer anteiligen Haftungsminderung führen kann. Dies gilt insbesondere für eigenmächtiges Handeln entgegen ausdrücklicher Anweisungen, Verschweigen relevanter Gesundheitsinformationen und Nichtbefolgen von Sicherheitsvorschriften.

10.4 Diese Sicherheitshinweise ergänzen die AGB der Wildnisschule Lupus. Soweit einzelne Formulierungen von den AGB abweichen, gehen die AGB vor (vgl. AGB § 8.5). Die gesetzliche Haftung des Veranstalters für Personenschäden (AGB § 7.1) kann durch diese Sicherheitshinweise weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.

11. Zusätzliche Hinweise

11.1 Die Teilnehmer sind verpflichtet, vor Kursbeginn eine Gesundheitserklärung abzugeben (vgl. AGB § 9.3). Diese umfasst Vorerkrankungen, regelmäßig einzunehmende Medikamente, Allergien und Notfallkontakte. Gesundheitliche Probleme oder Verletzungen während des Kurses sind sofort dem Kursleiter zu melden. Bei Verschweigen relevanter Gesundheitsinformationen kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

11.2 Der Kursleiter führt vor Kursbeginn eine Kontrolle sicherheitsrelevanter Ausrüstung durch (z.B. Schuhwerk, Wetterschutz bei Übernachtungskursen). Bei unzureichender Ausrüstung kann der Kursleiter die Teilnahme an bestimmten Aktivitäten untersagen oder Ersatzausrüstung zur Verfügung stellen. Bei Schäden durch mangelhafte persönliche Ausrüstung trotz vorheriger Information kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen.

11.3 Teilnehmern steht es jederzeit frei, den Kurs bei gesundheitlichen Bedenken abzubrechen. Der Kursleiter kann bei erkennbarer gesundheitlicher Beeinträchtigung die weitere Teilnahme zum Schutz des Teilnehmers untersagen. Für Rückerstattungen bei Kursabbruch gelten die Regelungen der AGB (§ 6).

Stand: Januar 2026
Wildnisschule Lupus | Inhaber: Maurice Ressel | [email protected]